Statuten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck, Sitz
Die FDP.Die Liberalen Wil will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen der der politischen Gemeinde Wil wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen der Schweiz und des Kantons St. Gallen.
Sie ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist Wil.
Art. 2 Tätigkeit
Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Politischen Gemeinde Wil aus
Mitgliedschaft
Art. 3 Voraussetzungen
Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit
Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
Art. 4 Beitritt
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Wil. Die Ortsparteileitung kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen.
Art. 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Art. 6 Austritt
Der Austritt ist schriftlich zuhanden der Ortsparteileitung zu erklären.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Ortsparteileitung. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide kann Rekurs bei der Parteileitung der Regionalpartei erhoben werden.
Organe der Ortspartei
Art. 8 Organe
Die Organe der Ortspartei sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Parteileitung
c) die Kontrollstelle
Art. 9 Amtsdauer
Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, Rücktritt oder Abberufung.
Art. 11 Abberufung
Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen.
Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Mitgliederversammlung
Art. 12 Bedeutung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.
Art. 13 Einberufung und Zusammentritt
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens am 31. Mai, statt.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:
a) von mindestens 2 Mitgliedern der Parteileitung;
b) der Kontrollstelle;
c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei.
Art. 14 Einladung, Traktanden, Anträge
Die Einladung erfolgt schriftlich – wenn möglich elektronisch und nur falls keine E-Mail-Adresse vorhanden per Briefpost - bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.
Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung.
Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.
Art. 15 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Stadt, die der Volkswahl unterliegen;
b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei;
c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Fraktionspräsidenten/der Fraktionspräsidentin;
e) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle
f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
g) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Stufe der politischen Gemeinde;
h) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;
i) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung;
j) Wahl der Kontrollstelle;
k) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des
Budgets;
l) Anträge der Mitglieder;
m) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;
n) Erlass und Revision der Statuten.
Art. 16 Stimmrecht / Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist bei Wahlen das absolute Mehr, soweit diese Statuten nicht eine Zweidrittelmehrheit verlangen.
Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat.
Parteileitung
Art. 17 Bedeutung
Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.
Art. 18 Zusammensetzung
Die Parteileitung setzt sich zusammen aus:
- dem Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin;
- einem Mitglied des Stadtrates, soweit dieses Mitglied der Partei ist (von Amtes wegen);
- dem Präsidenten/der Präsidentin der FDP-Fraktion des Stadtparlaments (von Amtes wegen);
- einem Mitglied der Jungfreisinnigen;
- einem/einer Finanzverantwortlichen. Dieser/Diese erhält die Berechtigung zur Abwicklung der Bankgeschäfte und der Kontoführung für Partei und Fraktion
- sowie weiteren durch die Mitgliederversammlung frei gewählten Mitgliedern.
Die Parteileitung konstituiert sich mit Ausnahme des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin selbst. Sie kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereichs delegieren.
Art. 19 Stimmrecht/ Beschlussfassung
Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.
Art. 20 Einberufung
Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Orts-parteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens zehn Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zwei Mal pro Jahr.
Art. 21 Zuständigkeit
Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemeinen;
b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung;
c) Einberufung von Arbeitsgruppen;
d) Wahl der Delegierten;
e) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;
f) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden;
g) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind;
h) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Stadt;
i) Organisation von Veranstaltungen.
j) Nomination von Vertretungen in Kommissionen des Stadtrates.
Einrichtungen der Ortspartei
Art. 22 Fraktion
Die FDP Mitglieder des Wiler Stadtparlaments bilden die FDP-Fraktion. Sie konstituiert sich selbst.
Art. 23 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser obliegen die Kontrolle der Rechnungsführung der Ortspartei sowie der Tätigkeit der Parteileitung. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
Finanzen der Ortspartei
Art. 24 Finanzen
Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können insbesondere beschafft werden durch:
a) einen Mitgliederbeitrag dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen wird
b) Mandatarbeiträge auf Stufe Ortspartei;
c) freiwillige Zuwendungen;
d) Sammlungen;
e) Organisation von Veranstaltungen.
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 25 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Wil haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder bestehen nicht.
Statutenrevision und Auflösung
Art. 26 Statutenrevision
Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.
Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung.
Art. 27 Auflösung
Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen.
Die Akten und das Vereinsvermögen werden der Kantonalpartei übergeben.
Schlussbestimmungen
Art. 28 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei.
Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Wil vom 21. November 2011 sind aufgehoben.
Art. 30 Inkrafttreten dieser Statuten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2022 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei per sofort in Kraft gesetzt worden.
Wil, 05. Mai 2022
Claudio Altwegg
Ortsparteipräsident
Cornelia Kunz
Vizepräsidentin