Statuten

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck, Sitz

Die FDP.Die Liberalen Wil will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen der der politischen Gemeinde Wil wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen der Schweiz und des Kantons St. Gallen.

Sie ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist Wil.

Art. 2 Tätigkeit

Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Politischen Gemeinde Wil aus

 

Mitgliedschaft

Art. 3 Voraussetzungen

Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit 
Niederlassungsbewilligung werden, der/die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.

Art. 4 Beitritt

Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Wil. Die Ortsparteileitung kann den Beitritt ohne Begründung ablehnen.

Art. 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Art. 6 Austritt

Der Austritt ist schriftlich zuhanden der Ortsparteileitung zu erklären.

Art. 7 Ausschluss

Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden.

Über den Ausschluss entscheidet die Ortsparteileitung. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide kann Rekurs bei der Parteileitung der Regionalpartei erhoben werden.

 

Organe der Ortspartei

Art. 8 Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Parteileitung

c) die Kontrollstelle

Art. 9 Amtsdauer

Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 10 Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ

Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, Rücktritt oder Abberufung.

Art. 11 Abberufung

Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen.

Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.

 

Mitgliederversammlung

Art. 12 Bedeutung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin, bei dessen/deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin.

Art. 13 Einberufung und Zusammentritt

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens am 31. Mai, statt.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:

a) von mindestens 2 Mitgliedern der Parteileitung;

b) der Kontrollstelle;

c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Orts­partei.

Art. 14 Einladung, Traktanden, Anträge

Die Einladung erfolgt schriftlich – wenn möglich elektronisch und nur falls keine E-Mail-Adresse vorhanden per Briefpost - bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung.

Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung.

Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.

Art. 15 Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Stadt, die der Volkswahl unterliegen;

b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei;

c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht;

d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Fraktionspräsidenten/der Fraktionspräsidentin;

e) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle

f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

g) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Stufe der politischen Gemeinde;

h) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften;

i) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung;

j) Wahl der Kontrollstelle;

k) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des 
Budgets;

l) Anträge der Mitglieder;

m) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte;

n) Erlass und Revision der Statuten.

Art. 16 Stimmrecht / Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist bei Wahlen das absolute Mehr, soweit diese Statuten nicht eine Zweidrittelmehrheit verlangen.

Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat.
 

Parteileitung

Art. 17 Bedeutung

Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei.

Art. 18 Zusammensetzung

Die Parteileitung setzt sich zusammen aus:

  • dem Ortsparteipräsidenten/der Ortspartei­präsidentin;
  • einem Mitglied des Stadtrates, soweit dieses Mitglied der Partei ist (von Amtes wegen);
  • dem Präsidenten/der Präsidentin der FDP-Fraktion des Stadtparlaments (von Amtes wegen);
  • einem Mitglied der Jungfreisinnigen;
  • einem/einer Finanzverantwortlichen. Dieser/Diese erhält die Berechtigung zur Abwicklung der Bankgeschäfte und der Kontoführung für Partei und Fraktion
  • sowie weiteren durch die Mitgliederversammlung frei gewählten Mitgliedern.

Die Parteileitung konstituiert sich mit Ausnahme des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin selbst. Sie kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereichs delegieren.

Art. 19 Stimmrecht/ Beschlussfassung

Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.

Art. 20 Einberufung

Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Orts-parteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens zehn Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zwei Mal pro Jahr.

Art. 21 Zuständigkeit

Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemeinen;

b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung;

c) Einberufung von Arbeitsgruppen;

d) Wahl der Delegierten;

e) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei;

f) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden;

g) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind;

h) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Stadt;

i) Organisation von Veranstaltungen.

j) Nomination von Vertretungen in Kommissionen des Stadtrates.

 

Einrichtungen der Ortspartei

Art. 22 Fraktion

Die FDP Mitglieder des Wiler Stadtparlaments bilden die FDP-Fraktion. Sie konstituiert sich selbst.

Art. 23 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser obliegen die Kontrolle der Rechnungsführung der Ortspartei sowie der Tätigkeit der Parteileitung. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

 

Finanzen der Ortspartei

Art. 24 Finanzen

Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können insbesondere beschafft werden durch:

a) einen Mitgliederbeitrag dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

b) Mandatarbeiträge auf Stufe Ortspartei;

c) freiwillige Zuwendungen;

d) Sammlungen;

e) Organisation von Veranstaltungen.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 25 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Wil haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder bestehen nicht.

 

Statutenrevision und Auflösung

Art. 26 Statutenrevision

Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen.

Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung.

Art. 27 Auflösung

Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen.

Die Akten und das Vereinsvermögen werden der Kantonalpartei übergeben.

 

Schlussbestimmungen

Art. 28 Ergänzende Bestimmungen

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei.

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Wil vom 21. November 2011 sind aufgehoben.

Art. 30 Inkrafttreten dieser Statuten

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 5. Mai 2022 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei per sofort in Kraft gesetzt worden.

 

Wil, 05. Mai 2022

Claudio Altwegg
Ortsparteipräsident

Cornelia Kunz
Vizepräsidentin