Statuten
Statuten FDP. Die Liberalen Wil
Allgemeine Bestimmungen
Zweck, Sitz | Art. 1 |
Die FDP.Die Liberalen Wil will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohner/innen der Stadt Wil wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der FDP.Die Liberalen der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch. Sitz des Vereines ist Wil. | |
Tätigkeit | Art. 2 |
Die Ortspartei übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 in der Stadt Wil aus |
Mitgliedschaft
Voraussetzungen | Art. 3 |
Mitglied kann jede/r Schweizerbürger/in oder Ausländer/in mit | |
Beitritt | Art. 4 |
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zur Ortspartei Wil. Die Ortsparteileitung kann den Beitritt ablehnen. | |
Ende der | Art. 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. |
Austritt | Art. 6 Der Austritt ist schriftlich zuhanden der Ortsparteileitung zu erklären. |
Ausschluss | Art. 7 Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Ortsparteileitung. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden. Gegen Ausschlussentscheide kann Rekurs bei der Parteileitung der Regionalpartei erhoben werden. |
Organe der Ortspartei
Organe | Art. 8 Die Organe der Ortspartei sind: a) die Mitgliederversammlung b) die Parteileitung c) die Kontrollstelle |
Amtsdauer | Art. 9 Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier |
Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ | Art. 10 Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft, Rücktritt oder Abberufung. |
Abberufung | Art. 11 Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung. |
Mitgliederversammlung
Bedeutung | Art. 12 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Ortspartei zusammen und steht unter dem Vorsitz des Ortsparteipräsidenten/der Ortspartei-präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin. |
Einberufung und Zusammentritt | Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, bis spätestens am 31. Mai, statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren: a) von mindestens 2 Mitgliedern der Parteileitung; b) der Kontrollstelle; c) von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Ortspartei. |
Einladung, Traktanden, Anträge | Art. 14 Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Ge-schäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird. |
Zuständigkeit | Art. 15 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Nominierung von Kandidaten/innen für öffentliche Ämter in der Stadt, die der Volkswahl unterliegen; b) Wahlvorschläge zuhanden der Regionalpartei; c) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Präsidenten/der Präsidentin, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht; d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Fraktionspräsidenten/der Fraktionspräsidentin; e) Entlastung der Parteileitung und der Kontrollstelle f) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; g) Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Stadtstufe; h) Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften; i) Wahl des Ortsparteipräsidenten/der Ortsparteipräsidentin und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung; j) Wahl der Kontrollstelle; k) Festsetzen der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des l) Anträge der Mitglieder; m) weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte; n) Erlass und Revision der Statuten. |
Stimmrecht/ | Art. 16 Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist bei Wahlen das |
Erreichen bei Wahlen die Kandidaten/innen das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den der Vorsitzende/die Vorsitzende gestimmt hat. |
Parteileitung
Bedeutung | Art. 17 Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Ortspartei. | |
Zusammensetzung | Art. 18 Die Parteileitung setzt sich zusammen aus:
Die Parteileitung konstituiert sich mit Ausnahme des Ortspartei-präsidenten/der Ortsparteipräsidentin selbst. Sie kann Ausschüsse (permanente und vorübergehende) bilden und diesen Aufgaben | |
Stimmrecht/ Beschlussfassung | Art. 19 Die Parteileitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten. | |
Einberufung | Art. 20 Die Parteileitung wird durch den Ortsparteipräsidenten/die Orts-parteipräsidentin schriftlich unter Angabe der Traktanden, in der Regel spätestens zehn Tage vor der Sitzung, einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zwei Mal pro Jahr. | |
Zuständigkeit | Art. 21 Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu: a) Geschäftsführung und Vertretung der Ortspartei im Allgemeinen; b) Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung; c) Einberufung von Arbeitsgruppen; d) Wahl der Delegierten; e) Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Partei; f) Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden; g) weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind; h) Kontakt mit den übrigen Parteien in der Stadt; i) Organisation von Veranstaltungen. | |
Einrichtungen der Ortspartei
Fraktion | Art. 22 Die FDP Mitglieder des Wiler Stadtparlaments bilden die FDP-Fraktion. Sie konstituiert sich selbst. |
Kontrollstelle | Art. 23 Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Dieser obliegen die Kontrolle der Rechnungsführung der Ortspartei sowie der Tätigkeit der Parteileitung. Sie erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht. |
Finanzen der Ortspartei
Finanzen | Art. 24 Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können insbesondere beschafft werden durch: a) einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 100.00/Mitglied und max. CHF 180.00/Paarmitglieder; b) Mandatarbeiträge auf Stufe Ortspartei; c) freiwillige Zuwendungen; d) Sammlungen; e) Organisation von Veranstaltungen. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. |
Haftung | Art. 25 Für die Verbindlichkeiten der FDP.Die Liberalen Wil haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung und eine Nachschusspflicht der Mitglieder bestehen nicht. |
Statutenrevision und Auflösung
Statutenrevision | Art. 26 Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen. Die Statutenrevision bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder anlässlich einer Mitgliederversammlung. |
Auflösung | Art. 27 Die Ortspartei wird aufgelöst, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen (Mitgliederversammlung) der Auflösung zustimmen. Die Akten und das Vereinsvermögen werden der Kantonalpartei übergeben. |
Schlussbestimmungen
Ergänzende | Art. 28 Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Regional- bzw. Kantonalpartei. |
Aufhebung | Art. 29 Die Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei der Stadt Wil vom 19.03.2003 und die Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei Bronschhofen Rossrüti vom 21.06.2007 sind aufgehoben. |
Inkrafttreten dieser Statuten | Art. 30 Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 21. November 2011 genehmigt und vorbehältlich der Genehmigung durch die Kantonalpartei per 01.01.2012 in Kraft gesetzt worden. |
Wil, 21. November 2011
Jigme Norbu Shitsetsang
Ortsparteipräsident
Mathias Nydegger
Akuar